752.031
Friedhofsordnung
Aufgrund der §§ 12 Abs.2, 13 Abs.1, 15 Abs.1, 39 Abs.2 und 49 Abs.3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs und Leichenwesen (Bestattungsgesetz-BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.01.2010 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:
Satzungsänderungen *:
Geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 16.11.2010
- §§ 11, 13, 18, 22
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für den Waldfriedhof „Eschbach“ und den alten Friedhof an der Hildrizhauser Straße/Schlossstraße. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Friedhofsordnung nur für einen der beiden Friedhöfe gelten, ist dies in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich vermerkt.
§ 2
Nutzungsumfang der Friedhöfe
Auf dem Waldfriedhof werden sämtliche in § 13 festgelegten Arten von Grabstätten angelegt. Auf dem alten Friedhof an der Hildrizhauser Straße/ Schlossstraße werden dagegen nur noch Zweitbestattungen in Wahlgräbern, für die bereits Grabnutzungsrechte bestehen, sowie die Beisetzung von Urnen im Rahmen von § 14 ABs.5 und § 16 Abs.5, Satz 2, vorgenommen.
§ 3
Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde.
Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde
verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz. Ferner können bestattet werden
a) Verstorbene, die zuletzt nicht in Ehningen wohnten, die aber zu in Ehningen mit Hauptwohnsitz Wohnenden in einem Verwandtschaftsverhältnis 1. oder 2. Grades oder einem Schwägerschaftsverhältnis 1. Grades stehen
b) Verstorbene, die früher in Ehningen ihren Hauptwohnsitz hatten und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben,
c) Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 16 und § 17 zur Verfügung steht.
In besonderen Fällen kann die Gemeindeverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener
zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Erdbestattungen auch
für die Beisetzung von Urnen (Aschen Verstorbener).
(3) In besonderen Fällen kann die Gemeindeverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
§ 4
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund im Rahmen von
§ 10 BestGes. ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs.1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten (Urnenreihengrabstätten) ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten Beigesetz-ten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der
Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehö-rigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungs-berechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs.3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatz-wahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Für die Friedhöfe gelten folgende Besuchszeiten:
April bis September 7.00 21.00 Uhr
Oktober bis März 8.00 18.00 Uhr
Ausnahmen sind im Rahmen des § 29 Abs.1 gestattet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-rem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Er-wachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b)an Sonn und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c)den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-gen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen
h) zu lärmen und zu spielen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ord-nung auf ihm zu vereinbaren sind.
(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind.
Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde , Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlagen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Die Gewerbetreibenden haben den bei ihrer Tätigkeit anfallenden Unrat und andere Abfälle zu den Abräumplätzen der Friedhöfe oder außerhalb der Friedhöfe gelegener Deponien zu transportieren. Papierkörbe und Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt werden. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs.2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einzeitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einem früher erworbenen Wahlgrab beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Diese findet in der Regel um 13.30 Uhr statt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Beerdigungen, Aussegnungsfeiern oder Urnenbeisetzungen dürfen an Samstagen sowie an Sonn und Feiertagen nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden; ein Anspruch besteht nicht.
§ 9
Särge
(1) Die Särge, die aus Holz herzustellen sind (Ausnahmen sind im Rahmen des § 39 Best.Ges. zugelassen), müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Sargboden ist mit einer Schicht saugender Stoffe (Hobelspäne, Sägemehl, Torfmull o. dgl.) zu bedecken.
(2) Die Särge für Kindergräber (§ 14 Abs.4) dürfen höchstens 1,20 m lang sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuho-len.
§ 10
Ausheben der Gräber
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1. Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. |
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2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle |
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a) bei Erdbeisetzungen von Personen bis zum vollendeten |
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6. Lebensjahr mindestens |
1,20 m |
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b) bei Erdbeisetzungen von Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr ab |
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im Grab mit einfacher Tiefe mindestens |
1,60 m |
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im Grab mit doppelter Tiefe mindestens |
2,60 m |
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c) bei Urnenbeisetzungen mindestens |
0,80 m |
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3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens |
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0,40 m starke Erdwände getrennt sein. |
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§ 11
Ruhezeit
(1) Waldfriedhof "Eschbach"
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre.
Die Ruhezeit der Aschen in Urnenrwahlgräbern beträgt 25 Jahre, in Urneneinzelgräbern 15 Jahre, bei Aschen als Zweit- und weitere Belegungen in Reihengräbern, Wahlgräbern, Rasenreihengräbern 15 Jahre, in anonymen Urnengräbern 15 Jahre. Bei Versorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 12 Jahre.
(2) Friedhof an der Hildrizhauser- / Schlossstraße (alter Friedhof)
Die Ruhezeit bei Zweit- und weiteren Belegungen beträgt bei Leichen 20 Jahre, bei Aschen 15 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 28 Abs.1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs.1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Ist die Gemeinde nicht in der Lage, für die Umbettung eigenes Personal zu stellen, ist der Antragsteller berechtigt, die Umbettung unter Aufsicht der Gemeinde und im Rahmen der Friedhofsordnung durch geeignetes Personal durchführen zu lassen.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b Raden-Reihengräber
c) Urnen-Einzelgräber
d) Wahlgräber
e) Rasenwahlgräber
f) Urnenwahlgräber
g) anonyme Urnengräber
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unverän-derlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 14
Reihengräber für Erdbestattungen
(1) Reihengräber für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Best.G),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Es werden eingerichtet
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6.Lebensjahr,
b) Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres.
(4) Die Reihengräber haben folgende Abmessungen
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Länge m |
Breite m |
|
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr |
1,20 |
0,60 |
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b) für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres |
2,20 |
1,00 |
|
c) für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres ab Belegung Grabfeld D |
2,30 |
1,00 |
In den Fällen von § 9 Abs.2 Satz 3 richtet sich die Länge und Breite nach den Maßen des zugelassenen Sarges. Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
(5) Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 4 Urnen in einem Reihengrab für Erwachsene zugelassen werden.
(6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 15
Rasen-Reihengräber für Erdbestattungen
(1) Rasen-Reihengräber für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und erst im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Best.G),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Es werden Rasen-Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres
eingerichtet.
(4) Die Rasen-Reihengräber haben folgende Abmessungen
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Länge m |
Breite m |
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Fläche für Grabmal und Plattenumrandung |
0,70 |
1,00 |
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Rasenfläche |
2,20 |
1,00 |
|
Gesamtfläche Rasen-Reihengrab |
2,90 |
1,00 |
Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
(5) Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 2 Urnen in einem Rasen-Reihengrab für Erwachsene zugelassen werden.
(6) Rasengräber sind durch den Verfügungsberechtigten zwingend mit einem Grabmal und ggf. mit einer Grundplatte zu versehen. Die Rasenfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. dürfen ausschließlich auf den Platten abgelegt werden. Das Herrichten und die Pflege der Rasengräber übernimmt die Gemeinde für die Dauer der Ruhezeit.
(7) Ein Rasen-Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Rasen-Wahlgrab umgewandelt werden.
(8) Das Abräumen von Rasen-Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 16
Wahlgräber für Erdbestattungen
(1) Wahlgräber für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt. An ihnen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen. Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbenen in einem nach § 20 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen. Diesen gleichgestellt sind Angehörige nach § 20 Abs.1 von Verstorbenen, die früher in Ehningen ihren Hauptwohnsitz hatten und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben.
(2) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das erneute Nutzungsrecht wird einmalig wahlweise für 40 Jahre oder bis zum Ende der Ruhezeit verliehen. Für Kinder bis zum vollendeten 6.Lebensjahr werden Wahlgräber nicht abgegeben.
(3) Wahlgräber können sein einstellig für 2 Belegungen übereinander, zweistellig für 2 Belegungen nebeneinander.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Erdbestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist. Während der ersten 25 Jahre der Belegung wird auf Antrag die Beisetzung bis zu 4 Urnen zugelassen. Die Bestimmungen des Abs.2 bezüglich der erneuten Verleihung des Nutzungsrechts gelten auch für Urnen in Wahlgräbern für Erdbestattungen entsprechend.
(6) Auf die Beendigung der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
(7) Wahlgräber für Erdbestattungen haben folgende Abmessungen:
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Länge m |
Breite m |
|
einstellig |
2,20 |
1,00 |
|
ab Belegung Grabfeld D |
2,30 |
1,00 |
|
Abstände |
0,50 |
0,40 |
|
zweistellig |
2,20 |
2,00 |
|
ab Belegung Grabfeld D |
2,30 |
2,00 |
|
Abstände |
0,50 |
0,40 |
(8) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung
durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 17
Rasen-Wahlgräber für Erdbestattungen
(1) Rasen-Wahlgräber für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt. An ihnen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen. Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbe-nen in einem nach § 20 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen. Diesen gleichge-stellt sind Angehörige nach § 20 Abs.1 von Verstorbenen, die früher in Ehningen ihren Haupt-wohnsitz hatten und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben.
(2) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Das Nutzungsrecht wird bis zum Ende der Ruhezeit verliehen. Für Kinder bis zum vollendeten 6.Lebensjahr werden Rasen-Wahlgräber nicht abgegeben.
(3) Rasen-Wahlgräber sind einstellig für 2 Belegungen mit Särgen übereinander.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Erdbestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist. Während der ersten 25 Jahre der Belegung wird auf Antrag die Beisetzung bis zu 2 Urnen zugelassen. Die Bestimmungen des Abs.2 bezüglich der erneuten Verleihung des Nutzungsrechts gelten auch für Urnen in Rasen-Wahlgräbern für Erdbestattungen entsprechend.
(6) Auf die Beendigung der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
(7) Rasen-Wahlgräber für Erdbestattungen haben folgende Abmessungen:
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Länge m |
Breite m |
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Fläche für Grabmal und Plattenumrandung |
0,70 |
1,00 |
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Rasenfläche |
2,20 |
1,00 |
|
Gesamtfläche Rasen-Wahlgrab |
2,90 |
1,00 |
Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
(8) Rasengräber sind durch den Verfügungsberechtigten zwingend mit einem Grabmal und ggf. mit einer Grundplatte zu versehen. Die Rasenfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. darf ausschließlich auf den Platten abgelegt werden. Das Herrichten und die Pflege der Rasengräber übernimmt die Gemeinde für die Dauer der Nutzungszeit.
§ 18
Urnenreihen und Urnenwahlgräber
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgräbern,
b) Urneneinzelgräbern,
c) außerdem in Reihen- und Wahlgräbern im Rahmen der Bestimmungen nach § 14 Abs.5, § 15 Abs.5, § 16 Abs.5. und § 17 Abs. 5,
d) im anonymen Grabfeld nach § 21
(2) Urnengräber sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall bei Wahlgräbern auf die Dauer von 40 Jahren und bei Urneneinzelgräbern auf die Dauer von 15 Jahren abgegeben werden. Urnenwahlgräber haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m.Urneneinzelgräber haben eine Länge von 0,6 m und eine Breite von 0,6 m.
(3) In einem Urnenwahlgrab können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn die Nutzungszeit noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Bestimmungen des
§ 16 Abs.2 bezüglich der erneuten Verleihung von Nutzungsrechten gelten entsprechend.
(4) In einem Urnenzeinzelgrab kann grundsätzlich nur 1 Urne für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) beigesetzt werden.
(6) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber auch sinngemäß für Urnenwahlgräber.
§ 19
Inhalt des Nutzungsrechts
(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung das Recht, in dem Wahlgrab
bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art und Gestaltung sowie Pflege des Grabes zu entscheiden. Personen, die nicht zu dem Personenkreis des § 20 gehören, dür-fen in dem Wahlgrab nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(2) Das Nutzungsrecht kann durch schriftliche Erklärung nach Ablauf der letzten Ruhezeit jederzeit und unwiderruflich ohne Erstattung von Grabberechtigungsgebühren zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 20
Übertragung des Nutzungsrechtes
(1) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder
übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in die Reihenfolge nach Abs.1 Satz 3 an seine Stelle.
(3) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten: dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs.1 Satz 3 über.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs.1 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlegung und Pflege der Grabstätte.
§ 21
Anonyme Urnengräber
(1) In anonymen Urnengrabstellen werden Urnen der Reihe nach innerhalb eines anonymen Urnengrabfeldes beigesetzt. Diese Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen bzw. dem der Hinterbliebenen entspricht.
(2) Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung wird nicht bestimmt.
(3) Es kann jeweils nur 1 Urne beigesetzt werden.
(4) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.
(5) Eine Bepflanzung oder sonstige Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnungen bzw. aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 22
Allgemeines
(1) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechen
(2) Zugelassen sind
a) auf einem Erwachsenen-Reihengrab und auf einem 1-stelligen (doppeltiefen) Wahlgrab:
1 Grabmal sowie 1 weiteres Grabmal für eine Urne. Die max. Fläche, die durch die Grabmale inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf, beträgt 0,75 qm,
b) auf einem Rasen-Reihengrab:
1 liegendes Grabmal Länge 0,60 m, Breite 0,40 m, Neigung 10% nach vorne
alternativ
1 Grabmal mit einer Bodenplatte, die die freigelassene Fläche (0,60 x 0,40 m) komplett bedeckt und die farblich und materialmäßig mit dem Grabmal abge-stimmt ist.
Grabmal und Bodenplatte sind als Einheit zu sehen und dürfen auch nur ge-meinsam genehmigt und erstellt werden.
c) auf einem Rasen-Wahlgrab:
1 liegendes Grabmal Länge 0,70 m, Breite 0,40 m, Neigung 10% nach vorne,
alternativ
1 Grabmal mit einer Bodenplatte, die die freigelassene Fläche (0,70 x 0,40 m) komplett bedeckt und die farblich und materialmäßig mit dem Grabmal abge-stimmt ist.
Grabmal und Bodenplatte sind als Einheit zu sehen und dürfen auch nur ge-meinsam genehmigt und erstellt werden.
d) auf einem Kinderreihengrab:
1 Grabmal. Die max. Fläche, die durch das Grabmal inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf, beträgt 0,25 qm,
e) auf einem 2-stelligen (doppelbreiten) Wahlgrab:
1 Grabmal sowie 2 weitere liegende Grabmale für Urnen. Die max. Fläche, die durch die Grabmale inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf beträgt 1,5 qm.
(3) Auf allen Gräbern dürfen entweder stehende oder liegende Grabmale verwendet werden. Die komplette Abdeckung eines Grabes für Erdbestattungen mit einer Grabplatte ist nicht möglich (siehe Vorgaben unter Absatz 2).
Bei Gräbern für Feuerbestattungen (Urneneinzel- und wahlgräber) sind Grabplatten für die gesamte Grabfläche zulässig.
(4) Liegende Grabmale sollen höchstens 20 cm über den Bodenplatten als Grabumrandung aufragen.
(5) Ein Grabmal muss mit allen seinen Teilen mindestens 15 cm von allen Grabkanten entfernt sein, ausgenommen sind Rasen-Reihen- und Rasen-Wahlgräber.
§ 23
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die An-ordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. So-weit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht in-nerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 24
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Mindeststärke für Steingrabmale beträgt 0,16 m, bei doppelt breiten Gräbern 0,18 m. Die Mindeststärke bei einem sichtbaren Sockel beträgt unten 0,20 m, oben 0,16 m.
§ 25
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrab-stätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß-nahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zu-stand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzen-den angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verant-wortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 26
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts nur mit vorherigen schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen
Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs.2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 27
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd ge-pflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamt-Charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 25 Abs.1 Verantwortli-che zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungs-rechtes. Ausgenommen sind hier Rasen-Reihen- und Rasen-Wahlgräber. Das Herrichten und die Pflege werden von der Gemeinde übernommen, s.Abs. 8.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 26 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
(7) Reihen- und Wahlgräber dürfen wegen der Verwesung der Bestatteten nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(8) In Rasen-Reihen- und Rasen-Wahlgräber wird Gras eingesät. Das Herrichten und die Unterhaltung obliegen für die gesamte Ruhe-/Nutzungszeit ausschließlich der Gemeinde Diese Leistung ist im Graberwerb enthalten. Das Abstellen von Blumen und Pflanzen ist nur im Plattenbereich des entsprechenden Grabes gestattet. Das übrige Grabfeld bleibt dauerhaft Rasenfläche.
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche
(§ 25 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten
von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und
Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der
Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen
oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der
Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb
von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung
nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs.1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhallen sowie Abhaltung von Trauerfeiern
§ 29
Belegung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde oder eines Beauftragten während der Zeiten des § 5 Abs.1, wobei abends als Ende jeweils 22.00 Uhr gilt, betreten werden.
(2) Für die Leichenhallen besteht Benutzungszwang gemäß § 27 BestG.
(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der Zeiten des Abs.1 sehen.
(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30
Trauerfeiern
(1) Auf dem Waldfriedhof können in dem dafür bestimmten Raum Trauerfeiern abgehalten wer-den.
(2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer mel-depflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Orgel im Feierraum darf nur von den zugelassenen Personen gespielt werden.
VIII. Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungsrechte für den Friedhof an der Hildrizhauser-/Schlossstraße und die Gestaltung generell nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bestehenden Nutzungsrechte von unbe-stimmter Dauer enden spätestens am 31.12.2032. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 32
Obhuts und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts
und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungs-gemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten
Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung wider-sprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs.3 Nr. 2 des BestG handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisun-gen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 3),
c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1), oder ge-gen die Vorschriften des § 7 Abs. 3 5 verstößt,
d) als Verfügungs oder Nutzungsberechtiger oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung der Gemeinde errichtet, verändert oder entfernt (§ 23 Abs.1 und 3 und § 26 Abs.2),
e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Abs. 1).
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenord-nung erhoben.
§ 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehningen am 28. Januar 2010).
