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B E N U T Z U N G S O R D N U N G
für das Spülmobil der Gemeinde Ehningen
1. Allgemeines
Das Spülmobil hat einen Anschaffungswert von ca. € 19.000,00. Grundsatz dieser Benutzungsordnung ist deshalb der pflegliche Umgang beim Einsatz des Spülmobils, damit es über viele Jahre hinweg eingesetzt werden kann.
2. Verleihgebühren
2.1 Benutzungsgebühr
Für den Verleih des Spülmobils an Vereine und Organisationen, Privatpersonen, Firmen sowie auswärtige Vereine und gemeinnützige Organisationen in Städten und Gemeinden des Landkreises Böblingen wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der Einsatztage. Sie beträgt für die ersten beiden Einsatztage € 190,00 pro Einsatztag und ab dem 3. Einsatztag € 150,00 pro Einsatztag.
Wird das Spülmobil ein Wochenende lang verliehen und nur einen Tag genutzt entsteht eine Gebühr von € 250,00.
Für Einsätze außerhalb Ehningens wird zusätzlich ein Fahrtkostenersatz von € 1,00/km berechnet. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer. Hiervon werden € 30,00 auf ein getrenntes Konto vom Verwalter, der Firma Nagel, abgeführt. Dies dient zur allgemeinen Rücklagenbildung für mögliche Ersatzbeschaffungen und Unterhaltungskosten des Spülmobils.
2.2. Verwaltungspauschale
Privatpersonen, private Organisationen sowie Firmen und auswärtige Vereine haben zusätzlich zur Benutzungsgebühr eine von der Anzahl der Einsatztage unabhängige Verwaltungspauschale in Höhe von € 60,00 zuzügl. MwSt. zu entrichten.
2.3 Kaution
Ferner wird für den Verleihzeitraum eine Kaution in Höhe von € 125,00 erhoben. Ab dem 3.Tag wird eine Kaution von € 150,00 verlangt.
2.4 Zahlungsweise
Die Benutzungsgebühr und im Falle der Ziffer 2.2 die Verwaltungspauschale sowie die Kaution müssen bis spätestens 8 Tage vor Beginn des Benutzungszeitraumes auf das Konto des Verwalters, der Firma Nagel, einbezahlt worden sein.
2.5 Fehlende oder beschädigte Geschirr‑/Besteckteile werden dem Benutzer (Wiederbeschaffungswert) in Rechnung gestellt.
2.6 Reinigungsaufwand, der durch den Benutzer verursacht wurde, wird mit einem Pauschalbetrag von € 125,00 in Rechnung gestellt.
2.7 Der Benutzer verpflichtet sich, die Speisen und Getränke auf seiner Veranstaltung nicht mit Einweggeschirr oder ‑besteck aus Plastik oder sonstigen Kunststoffen auszugeben.
Im Interesse der Abfallvermeidung muß darauf Wert gelegt werden, dass Milch, Zucker, Senf u. ä. nicht in Miniportionspackungen, sondern in Spendern zur Verfügung gestellt werden.
Außerdem ist darauf zu achten, dass evtl. wiederverwertbare Abfälle je nach Eignung zur Kompostierung (z. B. Küchenabfälle) bzw. zur Wertstoffsammlung (z. B. Papier, Kartons, Glas) gegeben werden.
2.8 Das Spülmobil wird durch dessen Verwalter, die Firma Nagel, Gärtringer Weg 36, 71139 Ehningen, dem Benutzer angeliefert und auch wieder abgeholt. Bei der Anlieferung und der Rückgabe ist durch Unterschrift des Beauftragten des Benutzers die Vollständigkeit der
Ausrüstung und die Funktionsfähigkeit der technischen Ausrüstung zu bestätigen.
2.9 Belegungswünsche zur Benutzung des Spülmobils werden beim Verwalter koordiniert. In der Regel sind die Belegungswünsche bei der Abstimmung der Veranstaltungstermine im Rahmen der Vereinsvorständesitzung der örtlichen Vereine zu äußern. Werden darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt Belegungen gewünscht, müssen diese rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin vom Veranstalter beim Verwalter beantragt werden.
3. Benutzung
3.1 Die zwischen der Gemeinde Ehningen und dem Benutzer abgestimmten Benutzungszeiten sind pünktlich einzuhalten.
3.2 Der Benutzer verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung des Spülmobils, des Geschirrs einschließlich der dazugehörenden Behälter, des Bestecks und der technischen Einrichtungen. Er verpflichtet sich weiter, das Spülmobil in absolut einwandfrei gereinigtem Zustand (Geschirr und Besteck in gespültem Zustand) zurückzugeben.
3.3 Der Benutzer verpflichtet sich, das Spülmobil nur an dem genannten Einsatzort zu nutzen, zu dem der Verwalter es auch zuführt. Eine Untervermietung ist ebenso unzulässig wie die eigenmächtige Verbringung an einen anderen Ort.
3.4 Beauftragten der Gemeinde Ehningen sowie dem Verwalter ist jederzeit der Zutritt zum Spülmobil gestattet.
3.5 Wenn gegen diese Benutzungsordnung verstoßen wird, ist die Gemeinde Ehningen berechtigt, den Veranstalter von der Benutzung des Spülmobils für weitere Veranstaltungen auszuschließen. Bei groben Verstößen kann die hinterlegte Kaution einbehalten werden.
4. Haftung, Beschädigungen
4.1 Die Gemeinde Ehningen überläßt den Benutzern das Spülmobil in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Spülmobil jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen.
4.2 Der Benutzer stellt die Gemeinde Ehningen von etwaigen Haftpflichtansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Spülmobils stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Ehningen und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Angestellte und Beauftragte.
4.3 Die Gemeinde Ehningen haftet als Fahrzeughalter für die Verkehrssicherheit des Anhängers.
4.4 Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Ehningen an dem überlassenen Spülmobil entstehen, einschließlich des Inventars.
4.5 Jeder entstandene Schaden am Spülmobil oder dessen Inventar ist unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe, dem Verwalter zu melden.
4.6 Der Benutzer ist in keinem Fall berechtigt, Reparaturen am Mietgegenstand durchzuführen.
Im Falle eines Defekts ist stattdessen der Verwalter zu benachrichtigen, der die weiteren Maßnahmen trifft.
5. Ausnahmen
In besonderen Fällen kann die Gemeinde Ehningen Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung zulassen.
6. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Böblingen.
7. Inkrafttreten
Die vorstehende Benutzungsordnung tritt rückwirkend ab 01. Mai 2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.01.2004 außer Kraft.
