Sozialpass der Gemeinde Ehningen
Allgemeine Informationen
Einen Sozialpass kann beantragen:
Wer 1. Arbeitslosengeld II / Sozialgeld bezieht oder
2. Wohngeld / Grundsicherung erhält oder
3. einen Schwerbehindertenausweis mit
einem Behinderungsgrad von 100 % besitzt
und mit Hauptwohnsitz in Ehningen gemeldet ist.
Leistungen
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01. |
verlässliche Grundschule, erweiterte verlässliche Grundschule, Ferienbetreuung für Schüler |
keine Kostenübernahme für ALG II - und Sozialgeldempfänger, andere 50 % |
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02. |
Schwimmunterrichtsgebühren im Hallenbad Ehningen |
50 % der Gebühren werden übernommen (nur Gruppenkurse) |
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03. |
Hallenbad-Eintrittspreise (in Ehningen) : |
50 % der Eintrittspreise werden übernommen |
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04. |
Bücherei-Benutzerausweisgebühr: |
50 % der Gebühr wird übernommen |
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05. |
Kindergartenbeiträge: *) |
keine Kostenübernahme für ALG II - und Sozialgeldempfänger, andere 50 % |
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06. |
Ganztagsbetreuung |
keine Kostenübernahme für ALG II - und Sozialgeldempfänger, andere 50 % |
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07. |
Zusätzliche Betreuung während den Kindergartenferien |
keine Kostenübernahme für ALG II - und Sozialgeldempfänger, andere 50 % |
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08. |
Kinderstadtranderholung: |
50 % Kostenübernahme für alle ALG II - und Sozialgeldempfänger, andere 30 % |
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09. |
Essen auf Räder: |
50 % Kostenübernahme pro bezogenem Essen |
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10. |
Häusliche Krankenpflege: |
Übernahme der nicht von Dritten gedeckten Kosten |
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11. |
Musikunterricht des HHC, der IG Musik und des MVE: |
50 % Kostenübernahme |
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12. |
Gebühr für Mitgliedsbeiträge und Übungskosten der örtlichen Vereine und Organisationen |
50 % Kostenübernahme |
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13. |
Gebühr für AWO-Hausaufgabenhilfe: |
50 % Kostenübernahme |
*) wird bei ALG II - und Sozialgeldempfängern zu 100 % vom Landkreis übernommen
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Wo kann der Sozialpass beantragt werden? Antragsformulare erhalten Sie im Bürgerbüro im 1. OG. Der Sozialpass ist 6 Monate lang gültig, jedoch nicht länger als die Gültigkeitsdauer der dem Sozialpass zu Grunde liegenden Bescheide/Nachweise. Die Gültigkeit beginnt ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird; sie beginnt auch rückwirkend ab dem 1. des Monats, in dem eine Leistung für Berechtigte nach Ziffer 1 – 2 gewährt oder der Behinderungsgrad nach Ziffer 3 festgestellt wird, wenn der Antrag für den Sozialpass innerhalb eines Monats nach Empfang des jeweiligen Bescheides gestellt wird. Die Leistungen nach Ziffer 3 + 4 werden beim Vorzeigen des Sozialpasses direkt gewährt. Alle anderen Leistungen müssen zunächst selbst beglichen werden und können mittels Vordruck während der Gültigkeitsdauer des Sozialpasses und bis spätestens zum Ende des darauf folgenden Monats beim Bürgerbüro unter Vorlage des Sozialpasses und der Rechnungsbelege etc. beantragt werden. Eine Leistung wird nur gewährt, wenn der Aufwand während der Gültigkeitsdauer des Sozialpasses entstanden ist. Sie wird in der Regel an den/die Inhaber/-in des Sozialpasses gezahlt.
Der Pass ist nicht übertragbar. Er muss bei Wegzug aus der Gemeinde Ehningen und bei Wegfall der Berechtigung unaufgefordert an das Bürgermeisteramt Ehningen, Königstraße 29, 71139 Ehningen, zurückgegeben werden. Bei missbräuchlicher Verwendung kann der Sozialpass entzogen werden. Bürgerbüro, 1. OG |
