Benutzungsordnung für die Bücherei Ehningen
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) sowie der §§ 2,8, 9 und 13
des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ehningen
am 25. April 2006 folgende Benutzungsordnung für die Bücherei Ehningen als Satzung beschlossen:
*Satzungsänderungen:
Keine
§ 1 Allgemeines
Die Bücherei Ehningen ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung der Gemeinde Ehningen.
§ 2 Benutzung
(1) Die Dienste und Einrichtungen der Bücherei können von allen Einwohnern der Gemeinde Ehningen in Anspruch genommen werden. Auswärtige Benutzer können zugelassen werden.
(2) Die Öffnungszeiten der Bücherei werden gesondert festgesetzt. Die jeweils geltenden Öffnungszeiten werden ortsüblich bekannt gegeben.
(3) Die Bücherei kann für die Nutzung einzelner Dienste besondere Regelungen treffen.
§ 3 Anmeldung und Benutzerausweis
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises an.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zu 16 Jahren ist die schriftliche Einwilligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorzulegen.
(2) Jeder Benutzer ab 6 Jahren erhält bei der Anmeldung einen Leseausweis. Dieser ist nicht übertragbar und bleibt im Eigentum der Bücherei.
Namens- und Adressenänderungen sind der Bücherei mitzuteilen.
(3) Bei Verlust des Ausweises ist die Bücherei unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Für die Ausstellung von Benutzerausweisen wird eine Gebühr erhoben, und zwar
für Kinder ab dem 6. Lebensjahr und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr € 1,00 und
für Benutzer ab dem 18. Lebensjahr € 2,50.
Für Sozialpassinhaber wird 50 % der Ausweisgebühr übernommen.
(5) Fallen die Benutzungsvoraussetzungen weg, ist der Leseausweis zurückzugeben.
§ 4 Jahresgebühr und Gebühr für Einzelausleihungen
(1) Für Erwachsene ab 18 Jahren (ausgenommen Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende)
wird eine Jahresgebühr von 10,-- € pro Jahr erhoben.
Für Sozialpassinhaber beträgt die Jahresgebühr 50 %.der regulären Gebühr.
(2) Bei Einzelausleihung eines Mediums beträgt die Gebühr 0,50 € je Medium.
§ 5 Ausleihe, Vormerkungen, Verlängerungen
(1) Die Bücher können gegen Vorlage des Leseausweises und Entrichtung der entsprechenden Gebühr im Allgemeinen
bis zu 4 Wochen ausgeliehen werden, bei Audiomedien 2 Wochen. Die Büchereileitung kann in begründeten Fällen kürzere Ausleihzeiten festsetzen.
(2) Die Leihfrist kann vor Fristablauf auf Wunsch des Benutzers verlängert werden, falls keine Vorbestellung durch einen anderen Benutzer vorliegt.
(3) Ausgeliehene Bücher können vorbestellt werden. Sobald sie verfügbar sind, wird der Benutzer in geeigneter Form benachrichtigt.
§ 6 Behandlung der Bücher
(1) Im Interesse der Allgemeinheit sind die Bücher mit größter Sorgfalt zu behandeln, insbesondere
dürfen Bücher nicht mit Anmerkungen und Unterstreichungen versehen werden.
(2) Jeder Benutzer hat bei der Ausleihe auf etwaige Schäden aus früherer Benutzung zu achten. Stellt er solche fest, so wird er gebeten, dies anzuzeigen.
(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die nach der Rückgabe der entliehenen Bücher festgestellt werden.
Dies gilt nicht, wenn die Schäden schon bei der Ausleihe vorhanden waren und der Benutzer dies angezeigt hat.
(4) Bei Verlust entliehener Bücher haftet der Benutzer auf Schadenersatz. Er hat den Verlust unverzüglich zu melden.
Zu ersetzen ist der Wiederbeschaffungswert. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder.
(5) Tritt in der Wohnung des Benutzers eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auf, darf er die Bücherei nicht benutzen, solange Ansteckungsgefahr besteht.
Die Leihfrist verlängert sich aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung entsprechend. Bereits entliehene Bücher sind vor der Rückgabe durch das Gesundheitsamt
desinfizieren zu lassen.
§ 7 Überschreitung der Leihfrist
(1) Für Bücher, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben worden sind, sind
Versäumnisgebühren pro Buch und angefangene Woche wie folgt zu entrichten:
Für Kinderbücher € 0,25
Für Erwachsenenbücher € 0,50.
(2) Nicht zurückgegebene Bücher werden von der Bücherei schriftlich angemahnt. Für jede schriftliche Bearbeitung wird eine Bearbeitungsgebühr von € 1,00 erhoben,
bei jeder weiteren Bearbeitung ebenfalls 1,00 €, außerdem ist Sachkostenersatz zu leisten (z.B. für Zustellungen und Adressenermittlungen).
(3) Für den Ersatz eines von einem Buch entfernten Barcodes wird eine Gebühr von € 1,00 fällig.
(4) Die Entgelte, Mahngebühren und evtl. Schadensersätze werden mit der Rückgabe der Bücher bzw. mit der Anforderung fällig und
sind sofort an die Verwaltung der Bücherei zu bezahlen.
§ 8 Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen die Anweisungen des Aufsichtspersonals verstoßen,
können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.
§ 9 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft, gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01. Januar 2001 mit Änderungen vom 01. Januar 2002 außer Kraft.

