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Gemeinde Ehningen

Bekanntmachung über Änderung der Bodenrichtwertkarten in der Gemeinde Ehningen zum Stichtag 01.01.2022 und 01.01.2023

Mit Umlaufbeschluss vom 25.04.2023 hat der Gutachterausschuss Böblingen & Schönbuchgemeinden folgende Änderung beschlossen:

„Die Bodenrichtwertkarten zum Stichtag 01.01.2022 und zum 01.01.2023 werden in der Gemeinde Ehningen durch zwei neue Bodenrichtwertzonen 15709041 und 15709042 ergänzt“.  

Neue Zonen:

Gemarkung

Zone

BRW zum 01.01.2022

BRW zum 01.01.2023

Entw.

NutA

1570

9041

66 €/m²

66 €/m²

SF

PG

1570

9042

66 €/m²

66 €/m²

SF

PG

SF = Sonstige Flächen

PG= Private Grünflächen

 

Böblingen, den 02.05.2023

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Böblingen & Schönbuchgemeinden

Auflösung des Gutachterausschusses und der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei der Gemeinde Ehningen zum 31.03.2023

Gemäß der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 29.09.2020 wurde der gemeinsame Gutachterausschuss Böblingen & Schönbuchgemeinden (GAA BB & SBG) gebildet. Der neue, gemeinsame Gutachterausschusses Böblingen & Schönbuchgemeinden nimmt seine Tätigkeit am 01.04.2023 auf.

Der Ehninger Gemeinderat hat deshalb in seiner Sitzung am 21.03.2023 die Auflösung des Gutachterausschusses und der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei der Gemeinde Ehningen zum 31.03.2023 beschlossen. Die ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses bei der Gemeinde Ehningen wurden zum 31.03.2023 abberufen und in der Gemeinderatssitzung förmlich verabschiedet.

Die zwischen der Stadt Böblingen und den Städten und Gemeinden Altdorf, Ehningen, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Schönaich, Steinenbronn, Waldenbuch und Weil im Schönbuch am 10.12.2020 bzw. 15.12.2020 abgeschlossene Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 – 197 BauGB (Wertermittlung) von den o.g. Städten und Gemeinden auf die Stadt Böblingen wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ mit Schreiben vom 08.02.2021 genehmigt.

Den GAA BB & SBG erreichen Sie unter Telefon: 07031-6693236 und per E-Mail: gutachterausschuss@boeblingen.de und unter

www.boeblingen.de/start/StadtPolitik/Gutachterausschuss.html

Die Inhalte der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, der Aufhebungssatzung und der Erstreckungssatzung sind nachfolgend abrufbar:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung des gemeinsamen Gutachterausschusses der Stadt Böblingen und der Schönbuchgemeinden                                                               Aufhebungssatzung                                                                                                                                                                                                    Erstreckungssatzung  

                                                                                                                                                                                                                                                             

Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum 01. Januar 2023

Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelt. Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 wurden ermittelt und am
27.06.2022 vom Gutachterausschuss der Gemeinde Ehningen beschlossen. Die Aktualisierung der Bodenrichtwerte gem. § 196 Abs. 2 BauGB wurde vom Gutachterausschuss der Gemeinde Ehningen am 08.03.2023 beschlossen.

 

Der Gutachterausschuss der Gemeinde Ehningen hat am 08.03.2023 gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des BauGB, der Immobilenwertermittungsverordnung (ImmoWertV) und der Gutachterausschussverordnung die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 ermittelt.

 

Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs. 5 BauGB vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der ImmoWertV ermittelt. Die aktuellen Bodenrichtwerte wurden zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt.

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeinde Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Bekanntmachung über Änderung der Bodenrichtwertkarte zum Stichtag 01.01.2022

Es hat sich gezeigt, dass sich die meisten Rückfragen bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse durch Steuerpflichtige auf die Differenzierung zwischen Bauland und Nicht-Bauland beziehen. Der Bodenrichtwert ist mit der gesamten Grundstücksfläche zu multiplizieren. Unterschiede bei der Bemessung des Grundsteuerwerts hinsichtlich der tatsächlichen (oder mutmaßlichen) Qualität sind dadurch nicht möglich. Bei sehr großen oder sehr tiefen Grundstücken kann es z. B. sein, dass nur ein Teil der Fläche tatsächlich Baulandqualität hat. Die übrige Fläche entspricht der sog. baurechtlich nicht notwendigen Mehrfläche (innerörtliches Bauerwartungsland, Rohbauland, private Grünflächen etc.). Die Unterscheidung zwischen Bauland und Nicht-Bauland ist, sofern keine planungsrechtlich eindeutige Zuweisung vorliegt, nur durch eine Einzelfallbetrachtung möglich. Auch aus diesem Grund gibt es im Landesgrundsteuergesetz für Baden-Württemberg die Öffnungsklausel gem. § 38 Abs. 4 LGrStG. Eigentümer können durch die Beauftragung eines Gutachtens den tatsächlichen Wert des Grund und Bodens nachweisen. Man kann nachvollziehen, dass diese Regelung für die Eigentümer unbefriedigend ist. Es entstehen dadurch Kosten. Allerdings ist es kein Fehler, solche Flächen nicht als Zone darzustellen (was in vielen Fällen auch nicht möglich ist). Eine Bodenrichtwertkarte muss das nicht leisten. Es können gem. § 15 Abs. 2 ImmoWertV innerhalb einer Bodenrichtwertzone unterschiedliche Nutzungsarten enthalten sein, ohne dass hierfür ein Wert hinterlegt sein muss.

Bisher waren nur solche Zonen als private Grünflächen in der Bodenrichtwertkarte dargestellt, welche durch einen Bebauungsplan eindeutig festgesetzt wurden oder sich aufgrund konkreter Tatsachen nachweisen lassen. In der Bodenrichtwertkarte der Gemeinde Ehningen hat man sich zusätzlich dazu entschieden, für diese Flächen deckungsgleiche Bodenrichtwertzonen einzuführen. Zir Veranschaulichung siehe folgende Abbildung:

Der Gutachterausschuss der Gemeinde Ehningen hat am 18.01.2023 folgende Änderung beschlossen:

Die Bodenrichtwertkarte zum Stichtag 01.01.2022 wird wie folgt geändert:

Für Bodenrichtwertzonen im Innenbereich mit der Nutzung Wohnen, gemischte Nutzung und gewerbliche Nutzung wurde eine deckungsgleiche Bodenrichtwertzone für Private Grünflächen für Grundstücke ohne Baurecht gebildet.

Der Bodenrichtwert dieser Flächen beträgt 10 % des Bodenrichtwerts für baureifes Land.

Betroffene Grundstückseigentümer können, wenn sie noch keinen Grundsteuerwertbescheid erhalten haben, über Elster eine korrigierte Erklärung abgeben. Sollten die Eigentümer bereits einen Bescheid erhalten haben, so können Sie Einspruch beim Finanzamt einlegen. Sollte die Frist bereits verstrichen sein, so können Eigentümer einen Antrag auf Änderung stellen.

 
http://www.ehningen.de//de/buergerservice/bauen-wohnen/bodenrichtwerte