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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Anordnung beantragen

Sie sind Opfer von Gewalttaten (auch von häuslicher Gewalt) oder von Nachstellungen (Stalking)?

Zum Schutz vor der Täterin oder dem Täter können Sie zivilrechtliche Anordnungen beantragen.

Das Gericht kann der Täterin oder dem Täter vor allem Folgendes verbieten:

  • die Wohnung des Opfers zu betreten
  • sich in einem vom Gericht bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich dieses regelmäßig aufhält (zum Beispiel Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten oder Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten)
  • Kontakt zum Opfer aufzunehmen (auch nicht durch Telefon, Telefax, Brief, E-Mail)
  • ein Zusammentreffen mit diesem herbeizuführen
    Wenn es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, muss sich die Täterin oder der Täter umgehend entfernen.

Je nach Einzelfall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen treffen.

Voraussetzungen

Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn die Täterin oder der Täter

  • vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt hat (zum Beispiel durch Gewaltanwendung),
  • hiermit widerrechtlich gedroht hat,
  • widerrechtiich und vorsätzlich in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers eingedrungen ist oder
  • das Opfer widerrechtlich und vorsätzlich durch wiederholte Nachstellungen (Stalking) gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen oder auch durch Verfolgen über Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon, SMS) unzumutbar belästigt.

Es kommt nicht darauf an, ob sich die Beteiligten kennen oder nicht. Ein Antrag kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.

Verfahrensablauf

Die Schutzanordnungen müssen Sie beim Familiengericht beantragen.

Sie können den Antrag einreichen

  • durch schriftlichen Antrag oder
  • mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts.

Als Hilfestellung können Sie auch auf Formulierungsmuster zurückgreifen.
Musterformulare für Schutzanträge finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen - BIG e.V.
Üblicherweise findet eine mündliche Verhandlung vor einer Richterin oder einem Richter statt.
Das Gericht hört die Argumente jeder Partei und entscheidet über den Antrag.

Das Gericht legt für alle Anordnungen eine bestimmte Dauer fest.
Eine Verlängerung auf Antrag des Opfers ist möglich.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

Für das Opfer fallen im ersten Rechtszug in der Regel keine Gerichtskosten an.
Das Gericht kann aber Kosten auferlegen. Etwa, wenn Ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und Sie dies erkennen mussten.
Betreiben Sie die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Schutzanordnung können für Sie Kosten entstehen, wenn diese von der Antragsgegenerin oder vom Antragsgegner nicht eingetrieben werden können.
Sie können aber gegebenenfalls auch für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Sonstiges

Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" bietet unter der Telefonnummer 08000-116 016 und auf der Internetseite rund um die Uhr und kostenfrei Beratung durch qualifizierte Beraterinnen.

Als Opfer von Straftaten mit Gewaltanwendung oder -androhung oder von Stalking können Sie sich an den Weißen Ring e.V. wenden. Die Mitarbeitenden dieses Vereins

  • beraten Kriminalitätsopfer,
  • helfen im Umgang mit den Behörden (auch mit dem Gericht) und
  • begleiten Sie auf Wunsch zu Gerichtsterminen.

Zuständigkeit

nach Wahl der antragstellenden Person:

  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk es zu der Tat gekommen ist,
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der antragstellenden Person und der Täterin oder des Täters befindet oder
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die Täterin oder der Täter gewöhnlich aufhält

Vertiefende Informationen

Ausführliche Informationen zum Gewaltschutzgesetz und Hinweise auf Beratungsangebote enthält

Freigabevermerk

21.06.2023 Justizministerium Baden-Württemberg