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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens

Das öffentliche Auftragswesen unterliegt besonderen Bedingungen. So ist jeder öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, öffentliche Aufträge in geregelten Verfahren zu vergeben, wenn er seinen Bedarf an Gütern und Leistungen decken will.

Öffentliche Auftraggeber sind hauptsächlich Behörden des Bundes, der Länder, der Landkreise, der Städte und Gemeinden sowie sonstige Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Aber auch andere juristische Personen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) können öffentliche Auftraggeber im funktionalen Sinn sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Öffentliche Aufträge sind die zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen geschlossenen Verträge über die Beschaffung von Leistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen .

Dabei erstreckt sich das Vergaberecht auf Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, im sogenannten "klassischen Bereich", im "Sektorenbereich", im Bereich "Verteidigung und Sicherheit" und im Bereich der "Konzessionen". Aufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung und des Verkehrs bilden den Sektorenbereich, für den besondere Bestimmungen gelten. Ebenso gelten besondere Vorgaben für öffentliche Aufträge mit Konzessionsnehmern. Alle anderen Aufträge gehören zum klassischen Bereich.

Für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten unterschiedliche Regelungen:

  • Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) für die Vergabe von Bauaufträgen,
  • die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO),
  • die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV),
  • die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen, im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung - Sektorenverordnung (SektVO). Ausgenommen sind Bau- und Dienstleistungskonzessionen,
  • die Konzessionsvergabeverordnung für die Vergabe von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber (KonzVgV),
  • die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).

Die Vergabeverordnung (ab den europäischen Schwellenwerten) und die Unterschwellenvergabeordnung (unterhalb der europäischen Schwellenwerte) regeln das Vergabeverfahren im "klassischen Bereich".

Die VOB/A gilt für die Vergabe von Bauaufträgen im „klassischen Bereich“ und ist in zwei Abschnitte untergliedert:

  • Der Abschnitt 1 gilt nur für die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert den europäischen Schwellenwert nicht übersteigt.
  • Der Abschnitt 2 regelt das Vergabeverfahren für Auftragsvergaben ab den Schwellenwerten.

Aufträge im "Sektorenbereich“ sind nach der SektVO zu vergeben.

Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit richten sich nach der VSVgV.

Das Verfahren bei der Vergabe von Konzessionen ist in der KonzVgV geregelt.

  • Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf, Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen.
  • Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder die Erbringung von Bauleistungen durch Dritte nach den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen.
  • Dienstleistungsaufträge sind diejenigen Verträge über Leistungen, die weder Bauleistungen noch Lieferleistungen sind.

Zu den öffentlichen Aufträgen zählen auch Auslobungsverfahren (typisch für Architektenwettbewerbe), die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.

Um öffentliche Aufträge kann sich grundsätzlich jedes Unternehmen bewerben, das sich gewerbsmäßig mit der Erbringung der nachgefragten Leistungen befasst und geeignet ist.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 17.10.2023 freigegeben.