Dienstleistungen: Gemeinde Ehningen

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Erschließungsbeiträge zahlen

Unter der „Erschließung“ eines Grundstücks werden alle Maßnahmen verstanden, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dadurch entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen.

Gemeinden müssen für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:

  • Straßen und Plätze, an denen Gebäude errichtet werden können (Anbaustraßen),
  • Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen (Wohnwege),

Gemeinden können für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:

  • Straßen, die dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),
  • Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden können und die als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
  • Parkflächen,
  • Grünanlagen und Kinderspielplätze und
  • Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen).

Grundsätzlich dürfen nur die Kosten in die Berechnung der Erschließungsbeiträge mit eingerechnet werden, die nicht anderweitig gedeckt werden können, zum Beispiel durch Zuwendungen des Landes.

Es handelt sich dabei vor allem um Kosten für:

  • den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen (z.B. Kosten für einen Gebäudeabbruch oder die Beseitigung von Bäumen),
  • die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen,
  • die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.

Voraussetzungen

  • die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage,
  • das Vorhandensein einer rechtsgültigen Satzung,
  • das Vorliegen einer planungsrechtlichen Grundlage,
  • der Eingang der letzten Unternehmerrechnung und
  • die Widmung der Erschließungsanlage für die öffentliche Benutzung.

Die Gemeinde regelt die Einzelheiten für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in ihrer Erschließungsbeitragssatzung.

Beachten Sie, dass sich der endgültige Ausbau über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Endgültig ist der Ausbau erst, wenn die Anlage den in der Satzung und dem Ausbauprogramm der zuständigen Gemeinde festgelegten Merkmalen entspricht.

Verfahrensablauf

Sobald alle Unternehmensrechnungen eingegangen sind, berechnet die Gemeinde die Gesamtkosten für die Erschließung. Sie teilt diese zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen auf:

  • Die Gemeinde trägt mindestens fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.
  • Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.

Die Verteilung kann dabei erfolgen nach:

  • Maß und Art der baulichen oder sonstigen Nutzung,
  • der Grundstücksfläche,
  • der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage,
  • der Entfernung zur Erschließungsanlage
  • der durch eine Lärmschutzanlage bewirkten Schallpegelminderung.

Zulässig ist auch eine Verbindung dieser Maßstäbe.

Die Verteilungsmaßstäbe und das Maß der Nutzung für die verschiedenen Nutzungsarten ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung.

Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin erhalten Sie von der Gemeinde einen Bescheid. Darin ist die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags festlegt.

Die Gemeinden können die Erschließung auch auf private oder öffentliche Unternehmen übertragen. Die anfallenden Erschließungskosten können dann von den Gemeinden an die Grundstückseigentümer mit einem Beitragsbescheid weitergegeben werden.

Das mit der Erschließung beauftragte Unternehmen kann auch die Kosten übernehmen. Der Ausgleich erfolgt dann

  • über den Grundstückskaufpreis oder
  • aufgrund eines Vertrags mit den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt

Zuständige Ansprechpartner

Ruppert, HeikeSachbearbeiterin im Steueramt
+49 7034 121 164+49 7034 121 164

Freigabevermerk

19.03.2024 Innenministerium Baden-Württemberg