Hinweise zur Grundsteuerreform 2025 und zu den Grundsteuerjahresbescheiden 2025
Die Grundsteuerjahresbescheide für das Jahr 2025 wurden in den letzten Tagen den Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zugestellt.
Ergänzend zu den Regelungen in den Steuerbescheiden und der nachfolgend nochmals veröffentlichten Bescheidbeilage weisen wir auf folgende Punkte gesondert hin:
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde. Widersprüche gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid sind ausschließlich an das Finanzamt Böblingen zu richten. Widersprüche gegen den Hebesatz oder festgesetzten Grundsteuer nimmt die Gemeinde Ehningen ausschließlich in Schriftform durch postalische Zustellung, Einwurf in den Rathausbriefkasten oder persönlicher Abgabe im Steueramt entgegen. Einsprüche per E-Mail können wegen rechtlicher Formvorschriften nicht berücksichtigt werden.
Ein Widerspruch – unabhängig davon ob dieser an das Finanzamt oder an die Gemeinde gerichtet wird – hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Steuer trotz Widerspruch zu den Fälligkeitsterminen zu bezahlen ist.
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer 2025 zu den Fälligkeitsterminen (15.02./15.05./15:08/15.11 oder 01.07. bei Jahreszahlern) und mit den Beträgen, die sich aus dem schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, zu entrichten. Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat für das entsprechende Buchungszeichen erteilt wurde, werden die Beträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht.
Die Zahlungsweise bleibt unverändert. Einzugsermächtigungen gelten unverändert weiter. Steuerpflichtige, die ihre Zahlung per Dauerüberweisungsauftrag oder Einzelüberweisung entrichten, bitten wir die geänderten Vorauszahlungsbeträge zu beachten und diese Änderungen auch ihrer Bank mitzuteilen.
Sofern die Grundsteuer überwiesen wird, bitten wir um korrekte Angabe des Buchungszeichens (BZ: 5.0100….) und der Objektbezeichnung.
Die Mitteilung von Anschriften- und Namensänderungen sowie die Information über falsche Grundstücksbezeichnungen kann per Brief an die Gemeinde Ehningen oder per E-Mail unter Angabe des Buchungszeichens an folgende Adresse erfolgen: grundsteuer(@)ehningen.de
Das Steueramt bittet außerdem, von telefonischen Anfragen möglichst abzusehen und diese schriftlich – gerne per E-Mail – an die Gemeinde Ehningen zu richten.
Bitte beachten Sie dabei, dass die Anfragen von uns in chronologischer Reihenfolge nach Eingangsdatum bearbeitet werden.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Grundsteuer festsetzen
Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.
Voraussetzungen
Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
Verfahrensablauf ab 01.01.2025
Das neue Verfahren sieht folgende Schritte vor:
- Durch das Finanzamt: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
Auf die Bebauung kommt es nicht an.
- Durch das Finanzamt: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Um die Grundsteuerwerte an die Verhältnisse anzupassen wurde die neue Steuermesszahl auf 1,3 Promille herabgesetzt.
Der größte Teil des gestiegenen Wertes wird durch die Absenkung der Steuermesszahl bereits ausgeglichen. Hierdurch soll verhindert werden, dass es zu einer Mehrbelastung durch die Grundsteuerreform kommt.
Beispielsweise wird auch das Grundbedürfnis „Wohnen“ bei der Berechnung berücksichtigt und deshalb die Steuermesszahl bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken um 30 Prozent (0,91Promille) reduziert.
- Durch die Gemeinde: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag
Wie hoch die Grundsteuerbelastung wird, entscheiden die Kommunen vor Ort. Die Kommune legt den sogenannten Hebesatz fest. Sie werden im Amtsblatt oder auf der Internetseite der jeweiligen Kommune veröffentlicht.
Für die Gemeinde Ehningen beträgt dieser Grundsteuer A 310 %; Grundsteuer B 165 %.
Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an den Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes gebunden.
Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu Belastungsverschiebungen kommen. D.h. es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die zwangsläufige Folge der Reform.
Fragen zu: | Kontaktstelle: |
Bodenrichtwert | Gutachterausschuss der Kommune ( in Ehningen Gutachterauschuss BB & SBG) |
Gutachten für geringeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens | Gutachterausschuss der Kommune ( in Ehningen Gutachterauschuss BB & SBG) |
Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und dazugehörige Bescheide | Finanzamt |
Hebesatz, festgesetzte Grundsteuer und Grundsteuerbescheid | Kommune |
Fristen
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
Unterlagen
keine
Kosten
keine
Sonstiges
Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig von sich aus neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.
Dies gilt auch, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Bungalow).
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).
Reform der Grundsteuer
Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter Grundsteuer - Finanzämter Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
- die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet
Verwandte Lebenslagen
Festsetzung der Grundsteuer 2025
Der Grundsteuerbetrag für 2025 ergibt sich aus dem Grundsteuerjahresbescheid 2025.
Bewahren Sie Ihren Grundsteuerbescheid sorgfältig auf.
Die im letzten Grundsteuerjahresbescheid festgesetzten Raten zu den Steuerterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder 01.07. bei Jahreszahlern gelten für das Jahr 2025 und später. Im Mitteilungsblatt der Gemeinde erfolgt zu diesen Terminen je ein Hinweis auf die Fälligkeit.
Der Grundsteuerhebesatz für 2025 beträgt für die
Grundsteuer A: 310 v.H. und für die
Grundsteuer B: 165 v.H.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde.
Widersprüche gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid sind ausschließlich an das Finanzamt Böblingen zu richten. Widersprüche gegen den Hebesatz oder festgesetzten Grundsteuer nimmt die Gemeinde Ehningen, Königstraße 29, ausschließlich in Schriftform durch postalische Zustellung, Einwurf in den Rathausbriefkasten oder persönlicher Abgabe im Steueramt entgegen. Einsprüche per E-Mail können wegen rechtlicher Formvorschriften nicht berücksichtigt werden.
Es wird hiermit nochmals darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die Steuer trotz Widerspruch zu den Fälligkeitsterminen bezahlt werden muss!
Die Mitteilung von Anschriften- und Namensänderungen sowie die Information über falsche Grundstücksbezeichnungen kann per Brief an die Gemeinde Ehningen oder per E-Mail unter Angabe des Buchungszeichens an folgende Adresse erfolgen: grundsteuer(@)ehningen.de
Kontakt:
Das Steueramt steht Ihnen unter Tel. 07034/121-185 oder per E-Mail: grundsteuer@ehningen.de gerne zur Verfügung.
Wir bitten Sie, von telefonischen Anfragen möglichst abzusehen und diese schriftlich - gerne per E-Mail- an die Gemeinde Ehningen zu richten.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Bürgermeisteramt
- Steueramt -