Abgaben- und Gebührensätze der Gemeinde Ehningen
Hier finden Sie die wesentlichen Abgaben- und Gebührensätze der Gemeinde Ehningen gültig ab dem 01.01.2017. Falls Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen möchten, können Sie sich gerne folgendes Formular herunterladen:
Einzugsermächtigung PDF-Dokument29,58 KB07.08.2014
Zur Erstellung eines SEPA-Mandats benötigen wir dieses Formular mit Originalunterschrift.
1. Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer
- Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (ab 01.01.2018) 310 % (ab 01.01.2026) 580 %
- Grundsteuer B für sonstige Betriebe z.B. Gebäude, Bauplätze (ab 01.01.2018) 330 % ( ab 01.01.2025) 165 %
- Gewerbesteuer (ab 01.01.2018) 350 %
Nähere Informationen finden Sie in unserer Steuersatzung:
Steuersatzung der Gemeinde Ehningen PDF-Dokument36,23 KB18.12.2017
2. Wasserzins und Wasserversorgungsbeitrag
Der Wasserzins beträgt pro m³ 2,00 Euro zzgl. 7% Mwst. 0,14 Euro = 2,14 Euro bis 31.12.2025.
Ab 01.01.2026 beträgt der Wasserzins pro m³ 2,10 Euro zzgl. 7%Mwst. 0,15 Euro = 2,25 Euro.
Der Wasserversorgungsbeitrag für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage beträgt je m² Nutzungsfläche 4,41 Euro.
Nähere Informationen finden Sie in unserer aktuellen Wasserversorgungssatzung:
Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung ab 01.01.2026 PDF-Dokument57,34 KB08.12.2025
3. Abwassergebühren und Abwasserbeiträge
Die Schmutzwassergebühr beträgt ab dem 01.01.2025 je m³ Abwasser 2,63 Euro.
Die Schmutzwassergebühr beträgt ab dem 01.01.2026 je m³ Abwasser 2,80 Euro.
Die Niederschlagswassergebühr beträgt ab dem 01.01.2025 je m² abflussrelevante Fläche und Jahr 0,19 Euro.
Die Niederschlagswassergebühr beträgt ab dem 01.01.2026 je m² abflussrelevante Fläche und Jahr 0,31 Euro.
Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird beträgt ab dem 01.01.2026
a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen 35,00 Euro
b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben 4,77 Euro (4,07 Euro in 2025)
c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist 52,50 Euro
Die Abwasserbeiträge für den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung betragen je m² Nutzungsfläche:
- Kanalbeitrag 7,28 Euro
- Kanalbeitrag (nur Schmutzwasser) 5,46 Euro
- Klärbeitrag 2,57 Euro
Nähere Informationen finden Sie in unserer aktuellen Abwassersatzung:
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (PDF) PDF-Dokument460,97 KB27.01.2023
4. Zählergebühren für Wasser und Abwasser
Die Zählergebühren werden gestaffelt nach der Zählergröße erhoben und belaufen sich jährlich auf:
- Q3=4
Wasser 4,08 Euro zzgl. 7% MwSt
Abwasser 4,08 Euro - Q3=10
Wasser 5,40 Euro zzgl. 7% MwSt
Abwasser 5,40 Euro - Q3=16
Wasser 10,68 Euro zzgl. 7% MwSt
Abwasser 10,68 Euro - Q3=25
Wasser 46,08 Euro zzgl. 7% MwSt
Abwasser 46,08 Euro - Q3=63
Wasser 105,48 Euro zzgl. 7% MwSt
Abwasser 105,48 Euro - Q3=100
Wasser 148,80 Euro zzgl. 7% MwSt
Abwasser 148,80 Euro
Für weitere Informationen schauen Sie sich unsere Wasserversorgungssatzung bzw. Abwassersatzung an:
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung PDF-Dokument460,97 KB27.01.2023
5. Hundesteuer
Die Hundesteuer beträgt ab dem 01.01.2019 jährlich
- für den Ersthund 100,00 Euro
- für den Zweithund und jeden weiteren Hund 200,00 Euro
- die Zwingersteuer 300,00 Euro
Eine Ersatzhundesteuermarke kostet 2,00 Euro.
Weitere Informationen bezüglich Steuerermäßigungen, Steuerbefreiungen etc. finden Sie in unserer Hundesteuersatzung:
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer PDF-Dokument88,95 KB02.01.2018
Die Hundesteuer beträgt ab dem 01.01.2026 jährlich
- für den Ersthund 120,00 Euro
- für den Zweithund und jeden weiteren Hund 240,00 Euro
- die Zwingersteuer 360,00 Euro
- für einen Kampfhund 600 Euro
Eine Ersatzundesteuermarke kostet 10 Euro.
Hundesteuersatzung_ab_01.01.2026 PDF-Dokument90,61 KB12.11.2025
6. Vergnügungssteuer
Der Steuersatz beträgt ab dem 01.01.2018 für jeden angefangenen Kalendermonat für das Bereithalten eines Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräts an öffentlich zugänglichen Orten
mit Gewinnmöglichkeit20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse
ohne Gewinnmöglichkeit
- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von §40 LGlüG 100,00 Euro
- aufgestellt an einem anderen Ort 50,00 Euro
Weitere Informationen finden Sie in unserer Vergnügungssteuersatzung:


