Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Bauleitplanung und sonstigen Planungsthemen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den aktuellen Beteiligungsverfahren.
Die einzelnen Planungsunterlagen können den jeweiligen Verfahren entnommen werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Bauamt: Bauen und Liegenschaften bei der Gemeinde Ehningen.
Ihre Stellungnahme können Sie im angegeben Zeitraum schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Ehningen; Bauamt: Bauen und Liegenschaften einreichen. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten des Rathauses.
Aktuelle Beteiligungsverfahren
6. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Ehningen "Gewerbegebiet Leimental/Mahden"
Flächennutzungsplan Gemeindeverwaltungsverband Gärtringen/Ehningen
6. Änderung im Bereich Ehningen "Gewerbegebiet Leimental/Mahden"
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Gärtringen/Ehningen hat am 15.04.2019 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zur 6. Änderung im Bereich Ehningen „Gewerbegebiet Mahden/Leimental“ gefasst und beschlossen diesen gem. § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Beschluss des Gemeinderates wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der Vorentwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplans vom 09.04.2019/15.04.2019 ist den nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitten zu entnehmen.
Anlass, Ziele und Zwecke der Planung
Die Gemeinde Ehningen beabsichtigt in den Gewannen Leimental und Mahden ein neues Gewerbegebiet auszuweisen, um den Erweiterungs- und Verlagerungsbedarf insbesondere von Ehninger Gewerbebetrieben zu decken.
Der Gemeinderat der Gemeinde Ehningen hat daher am 10.07.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Leimental/Mahden“ beschlossen. Durch die geplanten Festsetzungen im aufgestellten Bebauungsplan ergeben sich Abweichungen zu den Darstellungen im derzeit geltenden Flächennutzungsplan (überwiegend geplante Flächen für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung: Freizeiteinrichtungen) sowie landwirtschaftliche Flächen im Bestand).
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan, im sogenannten Parallelverfahren, geändert werden (§ 8 Abs. 3 BauGB).
Im Rahmen einer 6. Änderung ist der rechtswirksame Flächennutzungsplan daher in einem Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Leimental/Mahden“ und entsprechend den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans zu ändern.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Vorentwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplans vom 09.04.2019/15.04.2019 sowie die Ziele und Zwecke der Planung vom 15.04.2019 liegen vom 01.08.2019 bis zum 20.09.2019 je einschließlich öffentlich aus im
Bürgermeisteramt Ehningen,
Bauamt: Bauen und Liegenschaften, Königstraße 29, 71139 Ehningen,
Erdgeschoss, Flurbereich bei Zimmer 01 während der üblichen Dienststunden
- Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
- Montag bis Mittwoch 14:00 bis 15:45 Uhr
- und Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr
Bürgermeisteramt Gärtringen,
Bauamt, Hauptstraße 16-18, 71116 Gärtringen, 2.OG, Zimmer 2.04
- Montag bis Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
- und Donnerstag: 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Während dieser Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Über sie entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit dem Antrag Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Es wird gebeten die volle Anschrift anzugeben.
Ehningen, 18.07.2019
gez. Claus Unger
Bürgermeister
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leimental/ Mahden“
Öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Ehningen hat in öffentlicher Sitzung am 13.09.2022
beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans
„Gewerbegebiet Leimental/ Mahden“ vom 22.07.2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen.
Der Beschluss wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich
bekannt gemacht.
Anlass, Ziele und Zwecke der Planung
Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Entwicklung von ortskernnahen Gewerbeflächen entlang der nordwestlichen
Randstraße (K1002) geschaffen werden.
In der Gemeinde Ehningen bestehen für die Ausweisung von neuen gewerblichen
Bauflächen nur begrenzte Möglichkeiten, da die landschaftlichen Gegebenheiten
größere zusammenhängende Flächenausweisungen nur schwer zulassen.
Eine in Auftrag gegebene Standortanalyse (Büro Dr. Dröscher vom 20.09.2011) kam
bereits damals zum Ergebnis, dass der Standort in den Gewannen Leimental und
Mahden sich für die Ansiedlung von kleineren und mittleren Gewerbebetrieben sehr
gut eignet (Erschließung, Ortskernnähe).
Beim geplanten Gewerbegebiet handelt es sich zudem um eine verkehrlich gut
erschlossene Fläche nahe der Autobahn A81.
Zur Erreichung dieser städtebaulichen Ziele ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Leimental/ Mahden“ erforderlich.
Das Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet Leimental/ Mahden“ wurde am
10.07.2018 eingeleitet. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19.07.2018 ortsüblich
bekannt gemacht.
Der Gemeinderat hat am 09.04.2019 die erneute Bekanntmachung im
Mitteilungsblatt beschlossen, sowie als Grundlage für die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB, dem ausgearbeiteten städtebaulichen Vorentwurf
des Büros ARP Stuttgart vom 07.02.2019 zugestimmt.
Anpassung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Im weiteren Verfahren konnte die Gemeindeverwaltung nicht alle im Plangebiet
liegenden Grundstücke erwerben. Da es keine Aussicht auf den Erwerb der
restlichen Grundstücke im südlichen Bereich gibt, wird lediglich der sogenannte erste
Bauabschnitt realisiert.
In Abstimmung mit dem Projektausschuss Leimental wurde der städtebauliche
Entwurf für das Plangebiet überarbeitet und die Abgrenzung des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans entsprechend angepasst. Der Entwurf vom 20.12.2021 wurde
vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 01.02.2022 als Grundlage für den
Bebauungsplanentwurf gebilligt.
Die geplanten Festsetzungen eines Gewerbegebiets stehen den Darstellungen des
rechtswirksamen Flächennutzungsplans entgegen. Der Flächennutzungsplan wird
daher parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans gemäß § 8 Abs. 3
BauGB geändert.
Für die Belange des Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB durchgeführt.
Erheblich nachteilige planbedingte Umweltauswirkungen lassen sich nicht feststellen
bzw. sind unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen
nicht zu erwarten.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Bebauungsplanentwurf vom 22.07.2022 einschließlich Textteil und Begründung,
der Umweltbericht, als gesonderter Teil der Begründung, vom 22.07.2022 sowie die
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom
03.11.2022 bis zum 05.12.2022, je einschließlich, im Bürgermeisteramt Ehningen,
Bauamt: Bauen und Liegenschaften, Königstraße 29, 71139 Ehningen, Erdgeschoss,
Flurbereich bei Zimmer 1 während der üblichen Dienststunden Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr öffentlich aus.
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und
innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die genannten Unterlagen
sind während des Zeitraums der Auslegung auch auf der Homepage der Gemeinde
Ehningen unter dem Link:
www.ehningen.de/de/buergerservice/bauen-wohnen/bebauungsplaene
in elektronischer Form abrufbar.
Hinweis
Folgende Arten umweltbezogener Informationen für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans sind verfügbar:
1. Umweltbericht
Der Umweltbericht gibt allgemeine Informationen zum Plangebiet, dessen Lage und
Abgrenzung und beschreibt den Inhalt und die Ziele des Bebauungsplans. Er stellt
die übergeordneten Planungsvorgaben sowie die in Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten und für den Bebauungsplan relevanten Ziele des Umweltschutzes dar.
Die Umweltauswirkungen werden beschrieben und bewertet. Dazu gehören die
Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes sowie Prognosen über die
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung und bei
Durchführung der Planung. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich der erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen werden ebenso
aufgezeigt wie Eingriffe in Natur und Landschaft und artenschutzrechtliche
Zusammenhänge. Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung wurde erstellt. Erheblich
nachteilige planbedingte Umweltauswirkungen lassen sich nicht feststellen.
Zusätzliche Angaben zur Methodik, zum Monitoring sowie die allgemein
verständliche Zusammenfassung runden den Umweltbericht ab. Mit dem
Umweltbericht werden folgende Schutzgüter betrachtet:
Schutzgut Mensch
Vorbelastung durch Lärmeinwirkung von Gewerbe, Straßen und Bahnflächen,
Außenbauteile der Gebäude Lärmpegelbereiche von II bis IV gemäß Planeinschrieb
festgesetzt, Verminderung von Lärmeinwirkungen auf die Bebauung der
Nachbarschaft durch festgesetzte Geräuschkontingentierung
Schutzgut Pflanzen und Tiere und die biologische Vielfalt
Vollständiger Verlust der bestehenden Biotopstrukturen im Bereich von überbauten
und versiegelten Flächen, Minderung des Gehölzverlusts durch Schaffung neuer
Lebensräume (freiwachsende Hecken, Durchgrünung, Dachbegrünung),
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen auf externen Maßnahmenflächen (Feldlerche,
Haussperling),
Vermeidungsmaßnahmen um eventuelle Tötungen oder Zerstörungen zu vermeiden,
Erforderlichkeit von Maßnahmen außerhalb des Gebiets zum Ausgleich notwendig
Schutzgut Fläche
Verlust von unveränderter Freifläche,
Verlust von landwirtschaftlichen Produktionsflächen durch Versiegelung und
Bebauung.
Schutzgut Boden
Vollständiger Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich von bebauten und
versiegelten Flächen, verbleibende Auswirkungen werden durch externe
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen.
Oberboden mit mittlerer und hoher Wertigkeit wird zur Bodenverbesserung auf
externen Ackerflächen verwendet,
Erstellung eines Bodenschutzkonzepts mit einer bodenkundlichen Baubegleitung.
Schutzgut Wasser
Versiegelte Flächen können ihre Funktion im Wasserhaushalt nicht mehr erfüllen,
Entwässerung der Flächen erfolgt im Trennsystem,
Minderung der Beeinträchtigungen durch ein neues offenes Rückhaltebecken,
oberflächennahe Schichtwasser wird durch Maßnahmen während der Bauphase vor
Verschmutzungen geschützt.
Schutzgut Klima und Luft
Beeinträchtigungen durch die Bebauung (höhere Durchschnittstemperaturen,
geringere Luftfeuchtigkeit, niedrigere Windgeschwindigkeiten) können durch
Maßnahmen (Durchgrünung, Dachbegrünung) gemindert werden,
Verlust von Kaltluftströmungen ohne wesentlichen Einfluss auf östlich angrenzende
Siedlungsbereiche.
Schutzgut Landschaftsbild/ Erholung
Keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, Begrünung des
Ortsrandes als Übergang zur Landschaft.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Keine Kulturgüter, Berücksichtigung des bestehenden Leitungsnetzes und des
Schachtbauwerks
2. Gutachten zu folgenden Themen, die im Rahmen der
Bebauungsplanaufstellung erstellt wurden:
- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
- Baugrunduntersuchung
- schalltechnische Untersuchung
3. Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zu den Themen Mensch, Landschaftsbild und Erholung (ÖPNV,
Lichtimmissionen, Lärm, Staub), Wasser (Grundwasserschutz, Oberflächenwasser,
Niederschlagswasserbeseitigung), Boden (Geotechnik, Flächendruck Landwirtschaft,
Oberboden), Kultur- und Sachgüter (Bestandsleitungen), Klima und Luft, sowie
Pflanzen und Tieren (Artenschutz) sind eingegangen. Die hierbei explizit betroffenen
Belange entsprechen im Wesentlichen den Belangen die im Umweltbericht und bei
den Schutzgütern aufgeführt werden.
Abgabe von Stellungnahmen
Während dieser Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen
schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Über sie entscheidet der
Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit dem Antrag Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder
verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Es
wird gebeten die volle Anschrift anzugeben.
Ehningen, 24.10.2022
gez. Lukas Rosengrün
Bürgermeister
Flächennutzungsplan Gemeindeverwaltungsverband Gärtringen/ Ehningen 6. Änderung im Bereich Ehningen "Gewerbegebiet Leimental/ Mahden"
Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Gärtringen/Ehningen
hat am 24.10.2022 in öffentlicher Sitzung den Auslegungsbeschluss zur 6. Änderung
im Bereich Ehningen „Gewerbegebiet Leimental/ Mahden“ gefasst und beschlossen
diesen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Beschluss der Verbandsversammlung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.
Anlass, Ziele und Zwecke der Planung
Mit dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leimental/ Mahden“ sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von ortskernnahen
Gewerbeflächen entlang der nordwestlichen Randstraße (K1002) geschaffen
werden.
In der Gemeinde Ehningen bestehen für die Ausweisung von neuen gewerblichen
Bauflächen nur begrenzte Möglichkeiten, da die landschaftlichen Gegebenheiten
größere zusammenhängende Flächenausweisungen nur schwer zulassen.
Beim geplanten Gewerbegebiet handelt es sich um eine verkehrlich gut erschlossene
Fläche nahe der Autobahn A81.
Aus den geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leimental/
Mahden“ ergeben sich Abweichungen zu den Darstellungen im derzeit geltenden
Flächennutzungsplan. Dieser sieht überwiegend Flächen für den Gemeinbedarf mit
der Zweckbestimmung Freizeiteinrichtungen vor. Der momentane
Nutzungsschwerpunkt der Flächen liegt im landwirtschaftlichen Bereich.
Anpassung des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung
Im Zuge der Bearbeitung wurde der Umgriff des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans Leimental/ Maden gegenüber dem Aufstellungsbeschluss
verkleinert. Der Geltungsbereich der 6. Änderung des Flächennutzungsplans wurde
entsprechend angepasst. Im Norden wird weiterhin eine gewerbliche Baufläche und
im Süden wird ein Bereich als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung
Rückhaltung dargestellt. Der mittlere Abschnitt verbleibt als Fläche für den
Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Freizeiteinrichtung).
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln. Nach § 8 Abs. 3 BauGB besteht die Möglichkeit den
Flächennutzungsplan in einem Parallelverfahren zum Bebauungsplan zu ändern.
Im Rahmen einer 6. Änderung wird der rechtswirksame Flächennutzungsplan in
einem Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet
Leimental/ Mahden“ und entsprechend den geplanten Festsetzungen des
Bebauungsplans geändert.
Für die Belange des Umweltschutzes wird auf den im Rahmen des Bebauungsplans
„Gewerbegebiet Leimental/ Maden“ erstellten Umweltbericht sowie die in diesem
Zusammenhang erstellten Gutachten verwiesen.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und
Umweltbericht vom 22.07.2022, die umweltbezogenen Gutachten und
Stellungnahmen sowie die Abwägung der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) vom 22.07.2022 liegen vom 03.11.2022 bis zum
05.12.2022, je einschließlich, an nachfolgenden Stellen öffentlich aus:
Bürgermeisteramt Ehningen,
Bauamt: Bauen und Liegenschaften, Königstraße 29, 71139 Ehningen,
Erdgeschoss, Flurbereich bei Zimmer 1 während der üblichen Dienststunden
Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr
Bürgermeisteramt Gärtringen,
Bauamt, Hauptstraße 16-18, 71116 Gärtringen, 2.OG, Flurbereich beim Bauamt
Montag bis Freitag: 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag: 14.00 Uhr bis 18.30
Uhr.
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und
innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die genannten Unterlagen
sind während des Zeitraums der Auslegung auch auf der Homepage der Gemeinde
Ehningen unter dem Link:
www.ehningen.de/de/buergerservice/bauen-wohnen/bebauungsplaene
in elektronischer Form abrufbar
Hinweis
Folgende Arten umweltbezogener Informationen für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans sind verfügbar:
1. Umweltbericht
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplan
„Gewerbegebiet Leimental/ Mahden“ geändert. Auf den Umweltbericht des o.g.
Bebauungsplans wird daher verwiesen. Dieser liegt parallel zu diesem Verfahren
aus.
2. Gutachten zu folgenden Themen, die im Rahmen der
Bebauungsplanaufstellung „Leimental/ Maden“ erstellt wurden:
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
- Baugrunduntersuchung
- Schalltechnische Untersuchung
3. Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zu den Themen Boden (Landwirtschaft, Flächennutzung), Kulturund Sachgüter (Bestandsleitungen) sowie Pflanzen- und Tiere (Naturschutz) sind
eingegangen. Zu sonstigen umweltbezogenen Stellungnahmen wird auf das
Verfahren für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leimental/ Mahden“ verwiesen.
Die hierbei explizit betroffenen Belange entsprechen im Wesentlichen den Belangen
die im Umweltbericht und bei den Schutzgütern aufgeführt werden.
Abgabe von Stellungnahmen
Während dieser Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen
schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Über sie entscheidet der
Gemeindeverwaltungsverband in öffentlicher Sitzung. Es wird darauf hingewiesen,
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über
die Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben können und dass
ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit dem
Antrag Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen
der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können. Es wird gebeten die volle Anschrift anzugeben.
Ehningen, 24.10.2022
gez. Lukas Rosengrün
Bürgermeister
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Ortsmitte 4, 1. Änderung"
Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
„Ortsmitte 4, 1. Änderung“
Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Ehningen hat in öffentlicher Sitzung am 15.12.2020 gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO „Ortsmitte 4, 1. Änderung“ gefasst.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Satzung über örtliche Bauvorschriften ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten Abgrenzungsplan vom 15.12.2020.
Anlass, Ziele und Zwecke der Planung
Das Plangebiet liegt im Bereich des Bebauungsplans „Ortsmitte 4“ vom 24.12.2004. Es handelt sich um einen einfachen Bebauungsplan der im Gebiet lediglich eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Außerdem liegt das Plangebiet innerhalb des Baulinienplans „Gesamt Ortsbauplan“ vom 23.05.1955, der innerhalb des Geltungsbereichs eine Baulinie festsetzt.
Die besondere Bedeutung des Plangebietes ist gekennzeichnet durch die Lage innerhalb eines weitgehend bebauten Siedlungsgebietes im Ortskern mit kurzen Wegen zu den Versorgungs-, Dienstleistungs- und Gemeinbedarfseinrichtungen der Gemeinde. Im Bereich südlich des Rathauses zwischen Garten-, Schul- und Schlossstraße besteht ein Innenentwicklungspotential für eine Nachverdichtung zur Schaffung von Wohnraum sowie gegebenenfalls von Flächen für öffentliche Zwecke. Innerhalb solcher innerörtlichen Siedlungsbereiche führen zudem geplante Nutzungsänderungen im Zuge des Generationswechsels sowie die notwendige Anpassung der Altbebauung an geänderte Wohnstandards und in der Folge entsprechende Um-, Aus- und Neubaumaßnahmen zu der Erfordernis, diese Veränderungsprozesse planungsrechtlich zu steuern.
Vor diesem Hintergrund sollen im Plangebiet die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ergänzende Bebauung innerhalb eines gewachsenen Wohnumfeldes geschaffen werden. Unter Berücksichtigung des Bestandes soll das Gebiet neu geordnet und Möglichkeiten für eine Nachverdichtung geschaffen werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplans entspricht dem städtebaulichen Ziel der Gemeinde Ehningen für eine Ortsentwicklung im Sinne einer geordneten Nachverdichtung durch die Entwicklung untergenutzter Flächen im Innerortsbereich. Die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich kann dadurch reduziert werden. Gleichzeitig soll durch die geplante Nachverdichtung der Wohnraumnachfrage in Ehningen Rechnung getragen und es sollen die bestehenden Versorgungs-, Dienstleistungs- und Gemeinbedarfseinrichtungen im Ortskern gestärkt werden.
Um diese von der Gemeinde gewollte städtebauliche Entwicklung realisieren zu können, ist die Schaffung von neuem Planungsrecht und somit die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsmitte 4, 1. Änderung“ erforderlich.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Abgrenzungsplan sowie die Ziele und Zwecke der Planung, jeweils vom 15.12.2020 liegen vom 14.01.2021 bis zum 19.02.2021 je einschließlich im Bürgermeisteramt Ehningen, Bauamt: Bauen und Liegenschaften, Königstraße 29, 71139 Ehningen, Erdgeschoss, Flurbereich bei Zimmer 01 während der üblichen Dienststunden Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 bis 15.45 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr öffentlich aus.
Abgabe von Stellungnahmen während der Corona-Pandemie
Aufgrund der Corona-Panademie wird dringend gebeten, die Online-Einsichtnahme auf der Homepage der Gemeinde Ehningen zu nutzen!
Während dieser Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Über sie entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit dem Antrag Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Es wird gebeten die volle Anschrift anzugeben.
Ehningen, 16.12.2020
gez. Lukas Rosengrün
Bürgermeister
Satzung über die Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bebauungsplan „Ortsmitte 4, 1. Änderung"
Aufgrund von § 14 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Ehningen am 15.12.2020 folgende Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung einer Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Bereich des künftigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Ortsmitte 4, 1. Änderung“ wird für die Flurstücke Nummer Nr. 157, 158/1, 159, 160, 160/1, 160/2, 160/3, 160/4, 160/6, 161, 161/1, 162, 162/1, 162/2, 162/3, 163, 163/1, 164, 164/1, 165, 166, 203/3, 203/4, 203/5, 203/6, 204/1, 204/2, 204/3, 204/4, 204/5, 204/6, 204/7, 204/8 sowie Teilflächen der Flurstücke Nummer 156, Nr. 157/2 und Nr. 158 eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 157, 158/1, 159, 160, 160/1, 160/2, 160/3, 160/4, 160/6, 161, 161/1, 162, 162/1, 162/2, 162/3, 163, 163/1, 164, 164/1, 165, 166, 203/3, 203/4, 203/5, 203/6, 204/1, 204/2, 204/3, 204/4, 204/5, 204/6, 204/7, 204/8 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 156, Nr. 157/2 und Nr. 158 im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsmitte 4“ vom 24.12.2004 sowie des Baulinienplans „Gesamt Ortsbauplan“ vom 23.05.1955. Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der beigefügte Lageplan der Gemeinde Ehningen vom 15.12.2020 maßgebend. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrecht Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung des § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt gemäß § 16 Abs. 2 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung über die Veränderungssperre kann beim Bürgermeisteramt Ehningen, Rathaus, Königstraße 29, Erdgeschoss, Flurbereich Zimmer 01, ab sofort während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht bereit gehalten. Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise
Nach § 215 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ehningen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ehningen, den 16.12.2020
gez.Lukas Rosengrün
Bürgermeister
Lageplan - Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 14 - § 17 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bebauungsplan „Ortsmitte 4, 1. Änderung“
Aufgrund von § 14und § 17 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Ehningen am 08.11.2022 folgende Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Satzung
Zur Sicherung der Planung im Bereich des künftigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Ortsmitte 4, 1. Änderung“ wird für die Flurstücke Nummer Nr. 157, 158/1, 159, 160, 160/1, 160/2, 160/3, 160/4, 160/6, 161, 161/1, 162, 162/1, 162/2, 162/3, 163, 163/1, 164, 164/1, 165, 166, 203/3, 203/4, 203/5, 203/6, 204/1, 204/2, 204/3, 204/4, 204/5, 204/6, 204/7, 204/8 sowie Teilflächen der Flurstücke Nummer 156, Nr. 157/2 und Nr. 158 eine Verlängerung der am 21.01.2021 in Kraft getretenen Veränderungssperre um ein Jahr angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 157, 158/1, 159, 160, 160/1, 160/2, 160/3, 160/4, 160/6, 161, 161/1, 162, 162/1, 162/2, 162/3, 163, 163/1, 164, 164/1, 165, 166, 203/3, 203/4, 203/5, 203/6, 204/1, 204/2, 204/3, 204/4, 204/5, 204/6, 204/7, 204/8 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 156 und Nr. 158 im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsmitte 4“ vom 24.12.2004 sowie des Baulinienplans „Gesamt Ortsbauplan“ vom 23.05.1955. Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der beigefügte Lageplan der Gemeinde Ehningen vom 08.11.2022 maßgebend. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrecht Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung des § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt gemäß § 16 Abs. 2 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer dieser Satzung beträgt ein Jahr (§ 17 BauGB). Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Ausfertigung:
Ehningen, den 08.11.2022
Lukas Rosengrün
Bürgermeister
Lageplan - Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
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(Weiterleitung auf EBIS)