Allgemeines
Das Trinkwasser in der Gemeinde Ehningen ist ein Mischwasser, das sich aus eigenem Trinkwasservorkommen und Fernwasser des Zweckverbandes Bodenseewasserversorgung (BWV) zusammensetzt. Gemischt besteht das Trinkwasser damit aus ca. 57% BWV-Wasser und 43% eigenem Quellwasser. In Ehningen werden rund 9.200 Einwohner mit Mischwasser versorgt.
Zu Informationen zum Wasserzins und Wasserversorgungsbeitrag oder zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage kommen Sie hier.
Wassergewinnung
Das Eigenwasser wird aus der Wilhelm-Schäfer-Quelle im Maurener Tal und den Tiefbohrungen im Gewann Füllesbrunnen gewonnen. Die Mischung des Wassers zur Reduzierung der Wasserhärte erfolgt zentral im Hochbehälter Hörnle. Vom Hochbehälter Hörnle (Speichervolumen 2000 m³) und dem Hochbehälter Döffinger Pfad (Speichervolumen 750 m³) wird das Trinkwasser über Fallleitungen in das Ortsnetz geleitet.
Die Förderleistungen betragen im:
- Pumpwerk Füllesbrunnen: 5 l/s
- Pumpwerk Maurener Tal: 10 l/s
Wasserverteilung
Vom Hochbehälter Hörnle (Speichervolumen 2000 m³) und dem Hochbehälter Döffinger Pfad (Speichervolumen 750 m³) wird das Trinkwasser über Druck- und Fallleitungen in das Ortsnetz geleitet.
Die Bauwerke und Anlagen der Wassergewinnung, Speicherung und das Wasserverteilnetz, werden laufend durch die Mitarbeiter des "Eigenbetriebs Wasserversorgung" der Gemeinde Ehningen kontrolliert, unterhalten und instand gesetzt.
Durch den Einsatz moderner Prozessleittechnik werden die gesamten Anlagenteile ständig überwacht.
Zur Desinfektion kann dem Brunnenwasser (Rohwasser) in den Pumpwerken Füllesbrunnen und Maurener Tal Natriumhypochlorid (NaOCI, Chlorbleichlauge) zugegeben werden.
Die Wasserhärte ist mit ca. 15° als „hart“ eingestuft.
Jahresbericht und individuelle Auswertung der Beprobung 2024
Wichtiger Hinweis der Wasserversorgung Ehningen zur Erdung
Sehr geehrte Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer,
bitte beachten Sie: Die elektrische Erdung über metallene Wasserleitungen ist seit 1986 nicht mehr zulässig. Bei Reparaturen oder Erneuerungen werden Wasserleitungen heute häufig durch Kunststoff ersetzt. Diese Materialien leiten keinen Strom – dadurch ist die sichere Erdung Ihrer Elektroanlage möglicherweise nicht mehr gewährleistet.
Was bedeutet das für Sie?
- Ihre Elektroanlage könnte nicht mehr ausreichend geerdet sein.
- Die Wasserversorgung kann die Erdung über das Rohrnetz nicht sicherstellen.
- Die Verantwortung für eine funktionierende und sichere Erdung liegt beim Eigentümer.
Unsere Empfehlung:
Lassen Sie Ihre Elektroinstallation durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb überprüfen. Falls notwendig, muss die Erdung durch eine normgerechte Lösung wie einen Staberder oder Banderder ersetzt werden.
Wichtig:
Bei Personen- oder Sachschäden, die durch eine unzulässige Erdung entstehen, übernimmt die Wasserversorgung Ehningen keine Haftung. Die Prüfung und eventuelle Anpassung erfolgt auf eigene Kosten.
Für weitere Fragen oder im Notfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Kontakt:
Wassermeister Herr Zivkovic – Mobil: +49 (0)173 3746160
Notfallnummer: 07034 / 121 - 305
E-Mail: wasserversorgung(@)ehningen.de
Turnusmäßiger Zählerwechsel/Eichpflicht
Die Hauptwasserzähler im Versorgungsgebiet unterliegen den eichrechtlichen Bestimmungen und sind vor Ablauf der Eichgültigkeit durch geeichte Wasserzähler zu ersetzen. Die Eichfrist beträgt bei diesen Wasserzählern 6 Jahre. Dieser turnusmäßige Zählerwechsel wird von der Gemeinde Ehningen Wasserversorgung organisiert und realisiert. Der Austausch des Wasserzählers ist für Sie als Kunde im Normalfall mit keinen Kosten verbunden.
Vor Ablauf der Eichgültigkeit werden die betroffenen Grundstückseigentümer durch die Gemeinde Ehningen Wasserversorgung angeschrieben und über den geplanten Wechsel des Hauptwasserzählers informiert. Aus organisatorischen Gründen ist es nicht möglich, den Hausbesitzern vorher den genauen Austauschtermin mitzuteilen. Sie erhalten eine per Posteinwurf einen Terminvorschlag und können gegebenenfalls Kontakt aufnehmen.
Um die Termintreue beim Wechsel zu gewährleisten, bitten wir Sie um Zugänglichkeit des Hauptwasserzählers zum vorab benannten Wechseltermin. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Sie als Kunde und nach §16 der AVB WasserV Zutritt zu den Wasserzählern ermöglichen müssen. Ebenso müssen der Wasserzähler und das Absperrventil vor und nach dem Zähler frei zugänglich sein. Auch dürfen keine wasserempfindlichen Gegenstände in der näheren Umgebung abgestellt oder angeordnet werden.
Eichpflicht von Wasserzählern
Wasserzähler, deren Verwendung für den geschäftlichen Verkehr vorgesehen oder für diesen bereitgehalten werden, müssen geeicht sein. Die Eichung dieser Messeinrichtungen, welche die Grundlagen zur Abrechnung der Wasserentnahmen liefern, sie dienen dem Schutz des Verbrauchers.
Müssen nur die Hauptwasserzähler der Grundstücke geeicht sein?
Nein, von der Eichpflicht sind nicht nur die Wasserzähler der Versorgungsunternehmen betroffen, sondern auch Wohnungs-, Etagen- oder Zwischenzähler im Besitz anderer Unternehmen oder von Privatpersonen, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden und Abrechnungs- bzw. Weiterberechnungsgrundlagen bilden.
Sind geeichte Wasserzähler von nicht geeichten Wasserzählern zu unterscheiden?
Als geeicht zu erkennen sind Wasserzähler an dem so genannten Hauptstempel, in Form einer Klebemarke im Deckel oder an der Prägung einer Plombe. Das Zulassungskennzeichen auf dem Zählwerk bezeichnet die prüfende Stelle und das Jahr, in dem der Zähler geeicht wurde. Ebenso wird das Baujahr genannt.
Sind Wasserzähler unbegrenzt geeicht?
Die Gültigkeitsdauer der Eichung für Kaltwasserzähler, darunter fallen auch die Wasserzähler der Versorgungsunternehmen, beträgt 6 Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Eichung für Warmwasserzähler beträgt 5 Jahre. Alle Wasserzähler, bei denen die Gültigkeitsdauer der Eichung abgelaufen ist, gelten als nicht geeicht und dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwendet werden! Ein sofortiger Austausch des Gerätes ist zwingend.
Wer ist für die Eichung der Wasserzähler verantwortlich?
Die Eichung erfolgt durch die Eichbehörde oder andere staatlich anerkannte Prüfstellen.








